Stadt Gladbeck beschließt Zuschauerausschluss bei Sportveranstaltungen
Die Stadt Gladbeck hat mit dem heutigen Tage (12. März 2020) beschlossen, dass Sportveranstaltungen auf kommunalen Anlagen wie dem Sportplatz des BVR an der Hegestraße nur noch unter bestimmten Auflagen durchgeführt werden dürfen:
Die Durchführung ist ab sofortnur noch ohne Zuschauer erlaubt. Dies bedeutet, dass nur die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wettkampfes notwendigen Personen (Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Funktionsteam, Betreuerinnen und Betreuer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, etc.) die kommunalen Sportanlagen für den Zeitraum des Wettkampfes benutzen und betreten dürfen. Eltern, die ihre Kinder zu Wettkämpfen bringen, sie betreuen und sich somit ebenso um einen geregelten Wettkampfbetrieb kümmern, gelten selbstverständlich nicht als Zuschauer. Alle übrigen Personen, die nicht unmittelbar mit dem Gelingen des Wettkampfbetriebes zu tun haben und somit der Kategorie Zuschauer zuzuordnen sind, dürfen den Wettkämpfen ab sofort nicht beiwohnen.
Der reguläre Trainingsbetrieb bleibt unberührt und darf ohne Auflagen weiterhin durchgeführt werden. Alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Trainingsbetriebes notwendigen Personen (Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Funktionsteam, Betreuerinnen und Betreuer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Eltern von Kindern, etc.) dürfen weiterhin die städtischen Sportanlagen für den Zeitraum des Trainings benutzen und betreten.
Alle über den regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb hinausgehenden sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen in und auf kommunalen Sportanlagen werden ab sofort ausgesetzt, nicht mehr genehmigt und für bereits genehmigte Veranstaltungen wird im Einzelfall die Rücknahme der Genehmigung oder eine Durchführung unter weiteren Auflagen erteilt. Dies betrifft u.a. auch Turniere, die nicht im Rahmen von offiziellen Ligabetrieben und Meisterschaften durchgeführt werden, da insbesondere bei diesen eine große Ansammlung von Menschen stattfindet. Des Weiteren geht es um jede Art von geselligen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der städtischen Sportanlagen. Dies betrifft auch gesellige oder andere Veranstaltungen von externen Dritten, denen die Räumlichkeiten dafür zur Verfügung gestellt werden sollen.
Vereinen mit eigenen Anlagen wird die gleiche Vorgehensweise empfohlen.
Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. April 2020.